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Winterreifenpflicht - Rechtliche Fragen

Wann gilt die Winterreifenpflicht?

Die Vorschrift zur Winterreifenpflicht gilt von 1. November bis 15. April (seit 1.1.2008). Es gilt der Zusatz  "bei winterlichen Verhältnissen". Das heißt bei Schnee, Matsch oder Eis. 
Ausgenommen sind parkende Fahrzeuge. Als Alternative zu Winterreifen können mit Einschränkungen auch Schneeketten verwendet werden. 

Vorsicht: Bei sinkenen Temperaturen führt einfache Straßennässe oft zu Glatteis. In diesem Fall gilt die Winterreifenpflicht!

 

Was besagt die Winterreifenpflicht?

Bei winterlichen Bedingungen dürfen LenkerInnen ihre Fahrzeuge nur dann in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen montiert sind. 
Dies gilt für PKW, Kombikraftwagen oder LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg (3,5 t). 
Ersatzweise können in manchen Fällen Schneeketten an den Antriebsrädern angebracht werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Fahrbahn vollständig mit einer Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist. Die Oberfläche der Fahrbahn darf dadurch nicht beschädigt werden.

 

Welche Geldstrafen werden bei Verstößen verhängt?

Einfache Verstöße werden mit einer Organstrafverfügung in der Höhe von EUR 35,00 geahndet. Liegt der Tatbestand einer Gefährdung vor, können in einem Verwaltungsstrafverfahren bis zu EUR 5.000,00 verhängt werden. Nach Anweisung der Exekutive muss die/der LenkerIn das Fahrzeug sogar abstellen.

(Quelle DAS)

 

Was zahlt meine Versicherung?

Bei Unfällen mit Sommerreifen könnte die/der AutofahrerIn mitschuld sein.
Wenn zum Beispiel ein Auto mit Sommerreifen auf einer vereisten oder verschneiten Straße mit einem anderen kollidiert, kann sich eine Mitschuld ergeben. Der Bremsweg könnte durch die Sommerreifen verängert sein. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann der Autofahrer dadurch in den Malus rutschen. In der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung kann der Autolenker leer ausgehen, wenn er den Schaden grob fahrlässig verursacht. Es wird in der bestehenden Rechtsprechung als auffallende Sorglosigkeit gewertet, wenn ein/e AutofahrerIn bei Schnee und Eis mit Sommerreifen unterwegs ist.

 

Kann ich vor dem 1. November Probleme bei einem Unfall mit Sommerreifen bekommen?

AutofahrerInnen können auch vor dem 1. November zur Kassa gebeten werden, wenn mit einer falschen Bereifung ein Unfall passiert. 
Die Ursache für die meisten Unfälle bei schlechter Witterung ist "nicht angepasste Geschwindigkeit". LenkerInnen müssen deshalb die Geschwindigkeit an Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse, sowie den Eigenschaften des Fahrzeuges anpassen.  
Bei Unfällen auf vereister oder schneebedeckter Fahrbahn spielt die Reifenfrage jedenfalls eine Rolle. Der Verzicht auf Winterreifen kann für den Autofahrer sehr nachteilige Folgen haben – und zwar dann, wenn die Unfallursache in der Verwendung von Sommerreifen liegt.

 

Was geschieht, wenn ich trotz Winterreifenpflicht mit Sommerreifen fahre? (Unfall --> Folgen?)

Vor der gesetzlichen Neuregelung konnte die eigene Haftpflichtversicherung keinen Regress beim/bei der LenkerIn eines vorschriftswidrig ausgerüsteten Fahrzeugs nehmen. 
Die Versicherung musste der/dem Geschädigten den Schaden ersetzen. 
Nun finden sich in vielen KFZ-Haftpflichtversicherungsbedingungen Klauseln, die eine Leistungsfreiheit des Versicherers um bis zu EUR 11.000  betreffen. Diese treten in Kraft,wenn bestimmte gefahrerhöhende Umstände eingetreten sind, derentwegen das Fahrzeug dem KFG nicht entspricht. 
Es muss eine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch die Verwendung des Fahrzeuges vorliegen. Gewöhnlich wird eine Sommerbereifung bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen als grobe Fahrlässigkeit anzusehen sein. Zu diesem Thema müssen wir weitere gerichtliche Entscheidungen abwarten. 
Die Kaskoversicherung kann bei mangelhafter Bereifung Zahlungen wegen grober Fahrlässigkeit ablehnen. Dies gilt wenn noch ein weiterer "Verstoß", wie etwa überhöhte Geschwindigkeit oder Telefonieren mit dem Handy hinzukommen.

Bild: Avandy.de

Reiseversicherung

Reiseversicherung – ein Must-have auf Urlaubs- und Geschäftsreisen
Wer sich einen kleinen Betrag sparen möchte, könnte diesen Fehler mit finanziellem Ruin, oder noch schlimmer, mit der Gesundheit bezahlen.

Anders, als Herr Dr. Gerhard Maier, sind sich viele Menschen dieses Risikos auf Reisen nicht bewusst. Rund 65 Prozent der Pauschalreisenden, aber nur 15 Prozent der Individualreisenden sind versichert. Der Projektmanager eines internationalen Unternehmens mit einer Konzerntochter in Bruck an der Mur ist viel auf Dienstreisen und weiß um die Risiken Bescheid. Auch bei einer Geschäftsreise in die USA war er mit dem Reiseversicherungsschutz der Europäischen Reiseversicherung bestens versorgt, und das war gut so.

Unfall drei Stunden vor Abflug

Drei Stunden hatte er noch Zeit, bis er zum Flughafen musste, um seine Heimreise anzutreten. Diese Zeit wollte Herr Dr. Maier nutzen, um ein wenig die Umgebung zu besichtigen und mit einem Kollegen noch einige Punkte zu besprechen. Er lieh sich im Hotel ein Fahrrad aus und radelte los. Weit kam er nicht. Warum der Unfall passierte, war nicht so genau zu klären, aber plötzlich hob der Steirer von seinem Rad ab, überschlug sich und kam mit dem Kopf voran am Asphalt auf. Bewusstlos und mit schweren Verletzungen (zahlreiche Knochenbrüche, Schädelverletzungen)  wurde er ins Norwalk Hospital gebracht, rund eine Autostunde von New York City entfernt. Das war an einem Samstag. Sobald er wieder ansprechbar und handlungsfähig war, wurde am Montag die Europäische Reiseversicherung von seinem österreichischen Firmensitz aus verständigt.

Hervorragender Service und Organisation

„Ab diesem Moment wurde ich rund um die Uhr bestens betreut. Obwohl die Mitarbeiter aufgrund der unterschiedlichen Dienstzeiten wechselten, wusste stets jeder bestens Bescheid. Sie erkundigten sich regelmäßig über meinen Gesundheitszustand und informierten mich über die Rückholungsmodalitäten. Ebenso wurde durch die Europäische ein Konsiliararzt in Österreich beauftragt, der sich mit einem betreuenden Primar in den USA laufend beraten hat und sich auch durch ein Telefonat mit mir persönlich über meinen Gesundheitszustand erkundigte.  Am Ende der zweiten Unfallwoche wurde dann meine Flugtauglichkeit bestätigt, und die Europäische organisierte umgehend die Rückholung mit einem AUA-Linienflug samt Begleitung durch einen Arzt und Sanitäter. Trotz der langen Reise und der langwierigen Einreise am JFK Airport kamen mich die beiden noch am selben Abend besuchen, um sich persönlich ein Bild meines Gesundheitszustandes zu machen. Das war einfach nur toll! Die Betreuung am Rückflug war dann ebenso gut wie die Organisation des Transports von Schwechat ins Unfallkrankenhaus Graz“, ist Dr. Maier heute noch von der Europäischen und ihrem Service nachhaltig beeindruckt. 

Vorbildliche Rückholung mit bester Betreuung

„Besonders begeistert hat mich, dass der mitgereiste Sanitäter für gewöhnlich im Büro sitzt und Rückholungen organisiert, aber auch immer wieder selbst solche begleitet. Vermutlich funktionierte die hervorragende Organisation nicht zuletzt aufgrund der Praxisnähe der Mitarbeiter so reibungslos. Alles in allem kann ich nur jedem eine Reiseversicherung ans Herz legen, weil es oft ganz schnell gehen kann, dass man sie braucht. Auch, wenn man schon fast im Flugzeug sitzt, so wie das bei mir der Fall war...“ – so der zufriedene Kunde, der sich durch seine Weitsicht viel Ärger und finanzielle Einbußen ersparte. 

Die Kosten für diesen Fall waren mit 59.233 Euro beachtlich und wurden gänzlich von der Europäischen übernommen. Davon entfielen für den Spitalsaufenthalt samt notwendiger medizinischer Behandlungen vor Ort 39.873 Euro und für den Heimtransport inklusive Arzt- und Sanitätsbegleitung 19.360 Euro. Die Sozialversicherung erstattete 3.229 Euro retour.